Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
704.16 GWDVRLBD CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über das Gebäude und Wohnungsregister und die Datenlogistik (GWDV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3

8 1 Das ARE führt die kantonale Koordinationsstelle gemäss

← Art. 2 Verordnung über das Gebäude und Wohnungsregister und die Datenlogistik (GWDV) Art. 4 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →