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704.16 GWDVRLBD CH-ZH

Art. 1 : Verordnung über das Gebäude und Wohnungsregister und die Datenlogistik (GWDV)

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Art. 1

8 In dieser Verordnung bedeuten

a. Datenhaltung: elektronische Speicherung von Daten,

b. Datenintegration: Zusammenführen von Informationen aus ver-

schiedenen Datenbeständen, um die Daten für verschiedene Auf-

gaben nutzbar zu machen,

c. Datenübermittlung: Datentransport und Weitergabe von Daten

insbesondere im Abrufverfahren,

d. Gebäude- und Wohnungsregister (GWR): eidgenössisches Register

mit Angaben zu Gebäuden mit den dazugehörigen Wohnungen

gemäss VGWR,

e. öffentliche Organe: Organe gemäss § 3 des Gesetzes über die In-

formation und den Datenschutz (IDG) vom 12. Februar 20073 und

Art. 3 Bst. h des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Daten-

schutz,

f. zuständige Stelle: Stelle, die aufgrund der gesetzlichen Regelung für

das Erheben, Nachführen und Verwalten der Daten zuständig ist,

g. Erhebungsstellen Baustatistik: Stellen, die zu Statistikzwecken zur

Bautätigkeit befragt werden,

h. kombinierte Bau-/GWR-Erhebung: Führen der Baustatistik kom-

biniert mit der Erhebung von Änderungen am GWR.

1.4.22-116

1

704.16 Gebäude- und Wohnungsregister und die Datenlogistik (GWDV)

B. Gebäude- und Wohnungsregister des Kantons Zürich

Zuständigkeiten

a. Baudirektion

b. Koordina-

tionsstelle

c. Gemeinden

ARE

Fachstelle

Datenlogistik

Verordnung über das Gebäude und Wohnungsregister und die Datenlogistik (GWDV) Art. 2 →

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