Art. 1 : Verordnung über das Gebäude und Wohnungsregister und die Datenlogistik (GWDV)
Art. 1
8 In dieser Verordnung bedeuten
a. Datenhaltung: elektronische Speicherung von Daten,
b. Datenintegration: Zusammenführen von Informationen aus ver-
schiedenen Datenbeständen, um die Daten für verschiedene Auf-
gaben nutzbar zu machen,
c. Datenübermittlung: Datentransport und Weitergabe von Daten
insbesondere im Abrufverfahren,
d. Gebäude- und Wohnungsregister (GWR): eidgenössisches Register
mit Angaben zu Gebäuden mit den dazugehörigen Wohnungen
gemäss VGWR,
e. öffentliche Organe: Organe gemäss § 3 des Gesetzes über die In-
formation und den Datenschutz (IDG) vom 12. Februar 20073 und
Art. 3 Bst. h des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Daten-
schutz,
f. zuständige Stelle: Stelle, die aufgrund der gesetzlichen Regelung für
das Erheben, Nachführen und Verwalten der Daten zuständig ist,
g. Erhebungsstellen Baustatistik: Stellen, die zu Statistikzwecken zur
Bautätigkeit befragt werden,
h. kombinierte Bau-/GWR-Erhebung: Führen der Baustatistik kom-
biniert mit der Erhebung von Änderungen am GWR.
1.4.22-116
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704.16 Gebäude- und Wohnungsregister und die Datenlogistik (GWDV)
B. Gebäude- und Wohnungsregister des Kantons Zürich
Zuständigkeiten
a. Baudirektion
b. Koordina-
tionsstelle
c. Gemeinden
ARE
Fachstelle
Datenlogistik