Verordnung über das Gebäude und Wohnungsregister und die Datenlogistik (GWDV) (GWDV)
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
8 In dieser Verordnung bedeuten
a. Datenhaltung: elektronische Speicherung von Daten,
b. Datenintegration: Zusammenführen von Informationen aus ver-
schiedenen Datenbeständen, um die Daten für verschiedene Auf-
gaben nutzbar zu machen,
c. Datenübermittlung: Datentransport und Weitergabe von Daten
insbesondere im Abrufverfahren,
d. Gebäude- und Wohnungsregister (GWR): eidgenössisches Register
mit Angaben zu Gebäuden mit den dazugehörigen Wohnungen
gemäss VGWR,
e. öffentliche Organe: Organe gemäss § 3 des Gesetzes über die In-
formation und den Datenschutz (IDG) vom 12. Februar 20073 und
Art. 3 Bst. h des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Daten-
schutz,
f. zuständige Stelle: Stelle, die aufgrund der gesetzlichen Regelung für
das Erheben, Nachführen und Verwalten der Daten zuständig ist,
g. Erhebungsstellen Baustatistik: Stellen, die zu Statistikzwecken zur
Bautätigkeit befragt werden,
h. kombinierte Bau-/GWR-Erhebung: Führen der Baustatistik kom-
biniert mit der Erhebung von Änderungen am GWR.
1.4.22-116
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704.16 Gebäude- und Wohnungsregister und die Datenlogistik (GWDV)
B. Gebäude- und Wohnungsregister des Kantons Zürich
Zuständigkeiten
a. Baudirektion
b. Koordina-
tionsstelle
c. Gemeinden
ARE
Fachstelle
Datenlogistik
8 Das Amt für Raumentwicklung (ARE) schliesst mit dem Bun-
desamt für Statistik (BFS) die für die Umsetzung des Bundesrechts erfor-
derlichen Vereinbarungen ab.
8 1 Das ARE führt die kantonale Koordinationsstelle gemäss
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Abs. 1 VGWR.
2 Die kantonale Koordinationsstelle
a. betreut die Erhebungsstellen Baustatistik fachlich hinsichtlich der
kombinierten Bau-/GWR-Erhebung mit Ausnahme der Städte mit
anerkanntem GWR,
b. stellt in Absprache mit dem BFS sicher, dass die Daten des GWR
regelmässig aktualisiert werden,
c. betreibt ein Auskunftssystem mit einer Kopie der Daten des BFS.
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C. Kantonale Datenlogistik
8 1 Das ARE
a. koordiniert die Dienstleistungen gemäss § 8,
b. schliesst mit den zuständigen Stellen Vereinbarungen über die Dienst-
leistungen gemäss § 8 ab,
c. setzt im Einvernehmen mit den Gremien der kantonalen IKT-Steue-
rung und -Führung Standards und Schnittstellen für die Datenüber-
mittlung im Aufgabenbereich der Datenlogistik fest.
2 Die Vereinbarung regelt insbesondere Art und Inhalt der Daten-
übermittlung, die zum Schutz der Daten vorzukehrenden Massnahmen
und die Kostenverrechnung.
8 1 Die Fachstelle Datenlogistik des ARE erbringt folgende
Dienstleistungen
a. Zurverfügungstellung der Infrastruktur für die Übermittlung, Hal-
tung, Integration und Bekanntgabe von Daten,
b. Datenübermittlung zwischen den Informatiksystemen der öffent-
lichen Organe,
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Gebäude- und Wohnungsregister und die Datenlogistik (GWDV) 704.16
c. Aufbau und Betrieb der Informatiksysteme für die Verwaltung von
Objekt- und Personendaten,
d. Aufbau und Betrieb von Auskunftssystemen im Abrufverfahren,
e. Gewährleistung der Verfügbarkeit und Bereitstellung der Daten
und Dienste unter Wahrung von Bestand und Qualität.
2 Die Dienstleistungen werden regelmässig einer Qualitätsprüfung
im Sinne von § 13 IDG³ unterzogen.
3 Die Fachstelle verrechnet die Leistungen gemäss Abs. 1 lit. a und b
zu Selbstkosten. Die Leistungen gemäss Abs. 1 lit. c–e sind kostenlos.
Die zuständige Stelle
a. ist für den Inhalt, die Qualität und die Aktualität der Daten verant-
wortlich,
b. bietet die Daten den zuständigen Archiven zur Übernahme an,
c. entscheidet gestützt auf die Rechtsgrundlagen ihres Fachbereichs
über die Datenübermittlung,
d. ist für die Weitergabe von Informationen in ihrem Fachbereich ver-
antwortlich.
Zuständige
Stelle
1 OS 69, 113; Begründung siehe ABI 2014-02-14.
2 Inkrafttreten: 1. April 2014.
3 LS 170.4.
4 LS 704.1.
5 LS 704.12.
6 SR 235.1.
7 SR 431.841.
8 Fassung gemäss RRB vom 27. Oktober 2021 (OS 77, 53; AB1 2021-11-05). In
Kraft seit 1. Februar 2022.
9 Aufgehoben durch RRB vom 27. Oktober 2021 (OS 77, 53; ABI 2021-11-05).
In Kraft seit 1. Februar 2022.
1.4.22-116
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