Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
704.15 GEBVGEODREGÉODOTGEODGeoDOEmolGéoD CH-ZH

Art. 3 : Gebührenverordnung für Geodaten (GebV GeoD)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (4 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3

1 Für folgende Leistungen werden Gebühren gemäss Anhang Gebühren-

erhoben

a. Erstellen eines Planes für das Grundbuch gemäss Art. 7 der Verord-

nung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV)5,

b. Erstellen eines Katasterplanes amtliche Vermessung,

c. Beglaubigung gemäss Art. 37 Abs. 1 VAV5,

d. nachträgliche Beglaubigung gemäss Art. 38 Abs. 2 VAV5,

e. nachträgliche Richtigkeitsbestätigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a der

Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 19973,

f. Beglaubigung gemäss Art. 14 der Verordnung vom 2. September

2009 über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe-

schränkungen6.

2 Die Bestellerin oder der Besteller trägt die Transportkosten.

pflichtige

Leistungen

1.1.18-99

1

704.15

Gebührenverordnung für Geodaten (GebV GeoD)

← Art. 2 Gebührenverordnung für Geodaten (GebV GeoD) Art. 4. Das Amt für Raumentwicklung kann weitere Leistungen nach →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →