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704.15 GEBVGEODREGÉODOTGEODGeoDOEmolGéoD CH-ZH

Art. 1 : Gebührenverordnung für Geodaten (GebV GeoD)

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Art. 1

Die Verordnung regelt die Gebühren für den Zugang zu und Geltungsbereich

die Nutzung von

a. Geodaten des Bundesrechts und des kantonalen Rechts in der Zu-

ständigkeit von Kanton oder Gemeinden,

b. kantonalen Geodiensten.

Gebührenverordnung für Geodaten (GebV GeoD) Art. 2 →

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