Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 5 : Leitungskatasterverordnung (LKV)

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Art. 5

1 Der Zugang zum Leitungskatasterportal erfolgt über eine

automatische Benutzerregistrierung.

2 Die Nutzung der Dienste setzt eine geprüfte Benutzerregistrierung

voraus.

3 Die Katasterleitung löscht die Anmeldedaten für die Benutzer-

registrierung sechs Monate nach der letzten Anmeldung.

4 Sie kann den Zugang sperren.

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