704.14
LKVOCCON
CH-ZH
Art. 4 : Leitungskatasterverordnung (LKV)
Art. 4
Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Leitungen sind
verpflichtet zur
a. Lieferung der Leitungskatasterinformationen nach den vorgegebe-
nen Standards
1. am Ende jeden Quartals und
2. nach jeder Änderung in den Werkinformationen, die für den
kantonalen Leitungskataster von Bedeutung ist,
b. Bewirtschaftung der Metadaten im zentralen System,
c. Bereinigung der Leitungskatasterinformationen.