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Art. 4 : Leitungskatasterverordnung (LKV)

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Art. 4

Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Leitungen sind

verpflichtet zur

a. Lieferung der Leitungskatasterinformationen nach den vorgegebe-

nen Standards

1. am Ende jeden Quartals und

2. nach jeder Änderung in den Werkinformationen, die für den

kantonalen Leitungskataster von Bedeutung ist,

b. Bewirtschaftung der Metadaten im zentralen System,

c. Bereinigung der Leitungskatasterinformationen.

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