704.14
LKVOCCON
CH-ZH
Art. 3 : Leitungskatasterverordnung (LKV)
Art. 3
1 Das Amt für Raumentwicklung leitet den kantonalen Lei- Katasterleitung
tungskataster.
2 Die Katasterleitung hat insbesondere folgende Aufgaben: sie
a. beaufsichtigt die am kantonalen Leitungskataster beteiligten Stel-
len,
b. gibt Standards vor,
1.7. 22-117
1
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Leitungskatasterverordnung (LKV)
c. betreibt ein zentrales System zur Datenlieferung und Datenbereit-
stellung,
d. betreibt ein zentrales Leitungskatasterportal,
e. stellt Darstellungs- und Downloaddienste bereit,
f. regelt die erforderlichen Prozesse für den Zugang und die Nutzung,
g. führt ein Monitoring durch.
3 Sie setzt eine beratende Fachkommission für den kantonalen Lei-
tungskataster ein.