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704.14 LKVOCCON CH-ZH

Art. 3 : Leitungskatasterverordnung (LKV)

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Art. 3

1 Das Amt für Raumentwicklung leitet den kantonalen Lei- Katasterleitung

tungskataster.

2 Die Katasterleitung hat insbesondere folgende Aufgaben: sie

a. beaufsichtigt die am kantonalen Leitungskataster beteiligten Stel-

len,

b. gibt Standards vor,

1.7. 22-117

1

704.14

Leitungskatasterverordnung (LKV)

c. betreibt ein zentrales System zur Datenlieferung und Datenbereit-

stellung,

d. betreibt ein zentrales Leitungskatasterportal,

e. stellt Darstellungs- und Downloaddienste bereit,

f. regelt die erforderlichen Prozesse für den Zugang und die Nutzung,

g. führt ein Monitoring durch.

3 Sie setzt eine beratende Fachkommission für den kantonalen Lei-

tungskataster ein.

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