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704.14 LKVOCCON CH-ZH

Art. 2 : Leitungskatasterverordnung (LKV)

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Art. 2

In dieser Verordnung bedeuten

a. Werkinformationen: die Gesamtheit aller Daten eines Mediums,

die eine Eigentümerin oder ein Eigentümer der Leitungen für den

Betrieb und den Unterhalt des Werks benötigt,

b. Leitungskatasterinformationen: Teil der Werkinformationen über

die Leitungen und Trassen sowie die zugehörigen baulichen Ob-

jekte,

c. Leitungskatasterauszug: digitaler grafischer Auszug aus den Lei-

tungskatasterinformationen,

d. Zuständigkeitsperimeter: Gebiet der dargestellten Versorgungs-

und Entsorgungsleitungen (Endversorgung), der Transportleitun-

gen (Durchleitungen) und optional das potenzielle Erschliessungs-

gebiet einer Eigentümerin oder eines Eigentümers der Leitungen.

Begriffe

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