704.14
LKVOCCON
CH-ZH
Art. 2 : Leitungskatasterverordnung (LKV)
Art. 2
In dieser Verordnung bedeuten
a. Werkinformationen: die Gesamtheit aller Daten eines Mediums,
die eine Eigentümerin oder ein Eigentümer der Leitungen für den
Betrieb und den Unterhalt des Werks benötigt,
b. Leitungskatasterinformationen: Teil der Werkinformationen über
die Leitungen und Trassen sowie die zugehörigen baulichen Ob-
jekte,
c. Leitungskatasterauszug: digitaler grafischer Auszug aus den Lei-
tungskatasterinformationen,
d. Zuständigkeitsperimeter: Gebiet der dargestellten Versorgungs-
und Entsorgungsleitungen (Endversorgung), der Transportleitun-
gen (Durchleitungen) und optional das potenzielle Erschliessungs-
gebiet einer Eigentümerin oder eines Eigentümers der Leitungen.
Begriffe