704.13
KÖREBKVOCREBORDPP
CH-ZH
Art. 9 : Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV)
Art. 9
7 1 Die zuständige Stelle stellt bestehende Geobasisdaten für Kataster-
die Übernahme in den Kataster bereit. Laufende Änderungen werden bearbeitung
gemäss Weisung der Katasterleitung abgewickelt.
2 Die Bearbeitung der Katasterinhalte auf dem Katastersystem er-
folgt für alle Themen gemeindeweise. Die Katasterleitung kann für
besondere Themen Ausnahmen genehmigen.
3 Die Gemeinde schliesst mit einer berechtigten Katasterbearbei-
terorganisation einen Nachführungsvertrag ab. Dieser wird von der
Katasterleitung genehmigt.
E. Finanzierung