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704.13 KÖREBKVOCREBORDPP CH-ZH

Art. 9 : Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV)

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Art. 9

7 1 Die zuständige Stelle stellt bestehende Geobasisdaten für Kataster-

die Übernahme in den Kataster bereit. Laufende Änderungen werden bearbeitung

gemäss Weisung der Katasterleitung abgewickelt.

2 Die Bearbeitung der Katasterinhalte auf dem Katastersystem er-

folgt für alle Themen gemeindeweise. Die Katasterleitung kann für

besondere Themen Ausnahmen genehmigen.

3 Die Gemeinde schliesst mit einer berechtigten Katasterbearbei-

terorganisation einen Nachführungsvertrag ab. Dieser wird von der

Katasterleitung genehmigt.

E. Finanzierung

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