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704.13 KÖREBKVOCREBORDPP CH-ZH

Art. 8 : Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV)

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Art. 8

7 1 Das ARE stellt die Katasterinfrastruktur bereit, gewähr- Kataster-

leistet die Verfügbarkeit des Bearbeitungssystems sowie der Daten infrastruktur

und macht den Kataster zugänglich.

2 Es ist zuständig für die Historisierung des Inhalts des Katasters.

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