704.13
KÖREBKVOCREBORDPP
CH-ZH
Art. 8 : Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV)
Art. 8
7 1 Das ARE stellt die Katasterinfrastruktur bereit, gewähr- Kataster-
leistet die Verfügbarkeit des Bearbeitungssystems sowie der Daten infrastruktur
und macht den Kataster zugänglich.
2 Es ist zuständig für die Historisierung des Inhalts des Katasters.