Art. 7 : Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV)
Art. 7
7 1 Dem ARE obliegt die Katasterleitung. Es ist die für den
Kataster verantwortliche Stelle.
2 Ihm kommen insbesondere folgende Aufgaben zu
a. Planung und Steuerung des Katasters,
b. Aufsicht über alle am Kataster beteiligten Stellen,
c. Vorgabe von Standards,
d. Qualitätsmanagement,
e. Festlegung der Katasterbearbeitung, insbesondere der Kataster-
bearbeiterorganisationen,
f. Bezeichnung weiterer Stellen, die neben dem ARE und den Nach-
führungsstellen der amtlichen Vermessung berechtigt sind, Katas-
terauszüge abzugeben,
g. Erlass von Weisungen über die Historisierung und Archivierung
des Inhalts des Katasters, in Absprache mit den zuständigen Stel-
len,
h. Festlegung einer Schnittstelle für den Datenaustausch zwischen
dem ÖREB-Kataster, den zuständigen Stellen und den Nachfüh-
rungsstellen der amtlichen Vermessung.
2
KÖREBKV 704.13