704.13
KÖREBKVOCREBORDPP
CH-ZH
Art. 6 : Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV)
Art. 6
7 Das ARE bestimmt, wer neben dem ARE berechtigt ist,
beglaubigte Katasterauszüge abzugeben.
Verantwortliche
Stelle
D. Organisation