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704.13 KÖREBKVOCREBORDPP CH-ZH

Art. 5 : Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV)

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Art. 5

1 Zusätzlich zu den Inhalten des Katasters dürfen als un-

verbindliche Informationen weitere Geobasisdaten nach Anhang 2

KGeoIV4 dargestellt werden.

2 Informationen über laufende Änderungen von öffentlich-recht-

lichen Eigentumsbeschränkungen werden mit dem Inhalt des Katas-

ters verknüpft. Diese Informationen gelten als bekannt.

C. Beglaubigung

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