704.13
KÖREBKVOCREBORDPP
CH-ZH
Art. 5 : Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV)
Art. 5
1 Zusätzlich zu den Inhalten des Katasters dürfen als un-
verbindliche Informationen weitere Geobasisdaten nach Anhang 2
KGeoIV4 dargestellt werden.
2 Informationen über laufende Änderungen von öffentlich-recht-
lichen Eigentumsbeschränkungen werden mit dem Inhalt des Katas-
ters verknüpft. Diese Informationen gelten als bekannt.
C. Beglaubigung