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704.13 KÖREBKVOCREBORDPP CH-ZH

Art. 4 : Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV)

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Art. 4

7 1 Für die Aufnahme von Daten in den Kataster legt das ARE Aufnahme-

in Absprache mit den zuständigen Stellen, den kantonalen Fachstellen verfahren

und den Gemeinden den Bearbeitungsablauf fest.

1.1.18-99

1

704.13

KÖREBKV

Zusatz-

informationen

2 Es bestimmt

a. die formelle Qualität der Informationen,

b. die Grundsätze der Verknüpfung der laufenden Änderungen mit

den Inhalten des Katasters und deren Verfügbarmachung im Inter-

net,

c. die Meldepflicht betreffend die laufenden Änderungen.

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