704.13
KÖREBKVOCREBORDPP
CH-ZH
Art. 4 : Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV)
Art. 4
7 1 Für die Aufnahme von Daten in den Kataster legt das ARE Aufnahme-
in Absprache mit den zuständigen Stellen, den kantonalen Fachstellen verfahren
und den Gemeinden den Bearbeitungsablauf fest.
1.1.18-99
1
704.13
KÖREBKV
Zusatz-
informationen
2 Es bestimmt
a. die formelle Qualität der Informationen,
b. die Grundsätze der Verknüpfung der laufenden Änderungen mit
den Inhalten des Katasters und deren Verfügbarmachung im Inter-
net,
c. die Meldepflicht betreffend die laufenden Änderungen.