704.13
KÖREBKVOCREBORDPP
CH-ZH
Art. 3 : Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV)
Art. 3
7 Das Amt für Raumentwicklung (ARE) legt in Absprache mit Informations-
den zuständigen Stellen sowie den kantonalen Fachstellen gemäss § 2 tiefe
KGeoIV4 und den Gemeinden die Informationstiefe des Inhalts des
Katasters fest und ergänzt die aufgrund der §§ 6 und 7 KGeoIV4 vor-
gegebenen Daten- und Darstellungsmodelle bezüglich der Kataster-
anforderungen.