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704.13 KÖREBKVOCREBORDPP CH-ZH

Art. 3 : Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV)

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Art. 3

7 Das Amt für Raumentwicklung (ARE) legt in Absprache mit Informations-

den zuständigen Stellen sowie den kantonalen Fachstellen gemäss § 2 tiefe

KGeoIV4 und den Gemeinden die Informationstiefe des Inhalts des

Katasters fest und ergänzt die aufgrund der §§ 6 und 7 KGeoIV4 vor-

gegebenen Daten- und Darstellungsmodelle bezüglich der Kataster-

anforderungen.

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