704.13
KÖREBKVOCREBORDPP
CH-ZH
Art. 13 : Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV)
Art. 13
1 Die Gemeinden führen den Kataster zwischen dem 1. Ja-
nuar 2014 und dem 1. Januar 2020 ein.
2 Die Baudirektion bestimmt für jede Gemeinde den Zeitpunkt der
Einführung. Sie hört vorgängig die Gemeinde an.