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704.13 KÖREBKVOCREBORDPP CH-ZH

Art. 13 : Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV)

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Art. 13

1 Die Gemeinden führen den Kataster zwischen dem 1. Ja-

nuar 2014 und dem 1. Januar 2020 ein.

2 Die Baudirektion bestimmt für jede Gemeinde den Zeitpunkt der

Einführung. Sie hört vorgängig die Gemeinde an.

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