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704.13 KÖREBKVOCREBORDPP CH-ZH

Art. 12 : Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV)

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Art. 12

Kanton und Gemeinden können die Kosten für einen Ein-

trag oder eine Nachführung ganz oder teilweise der Person übertragen,

die den Aufwand verursacht hat.

Dritte

Einführung

F. Schlussbestimmungen

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