704.13
KÖREBKVOCREBORDPP
CH-ZH
Art. 12 : Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV)
Art. 12
Kanton und Gemeinden können die Kosten für einen Ein-
trag oder eine Nachführung ganz oder teilweise der Person übertragen,
die den Aufwand verursacht hat.
Dritte
Einführung
F. Schlussbestimmungen