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704.13 KÖREBKVOCREBORDPP CH-ZH

Art. 11 : Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV)

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Art. 11

Die Gemeinden tragen die Kosten für

a.7 die Bearbeitung des Inhalts des Katasters in ihrer Zuständigkeit,

b. die Bereitstellung des Inhalts des Katasters in ihrer Zuständigkeit

für die Aufnahme in den Kataster,

c. die Bereitstellung der Informationen über laufende Änderungen.

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