Art. 10 : Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV)
Art. 10
7 1 Der Kanton trägt die Kosten für
a. die Bearbeitung des Inhalts des Katasters in seiner Zuständigkeit,
b. die Bereitstellung des Inhalts des Katasters in seiner Zuständigkeit
für die Aufnahme in den Kataster,
c. die Bereitstellung der Informationen über laufende Änderungen,
d. besondere Anpassungen des Katasters von grossem kantonalem
oder nationalem Interesse,
e. die Katasterleitung gemäss § 7,
f. die Bereitstellung der Katasterinfrastruktur und die Zugänglich-
machung des Katasters gemäss § 8,
g. die Historisierung und Archivierung des Inhalts des Katasters.
2 Der Kanton richtet den Gemeinden folgende Kostenanteile aus
a. 20% der Kosten für die Ersterfassung der Geobasisdaten, die Gegen-
stand des Katasters sind,
b. 20% der Kosten für die Anpassung bestehender Geobasisdaten an
die Referenzdaten der amtlichen Vermessung und an die Daten-
modelle des Bundes und des Kantons.
3 Das ARE legt die beitragsberechtigten Kosten fest.
4 Die Beiträge können pauschaliert werden. Das ARE setzt die
Pauschalen fest.
5 Kantonsbeiträge unter Fr. 2000 werden nicht ausbezahlt.
Kanton
1.1.18-99
3
704.13
KÖREBKV
Gemeinden