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704.13 KÖREBKVOCREBORDPP CH-ZH

Art. 1 : Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV)

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Art. 1

Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften ent-

hält, gilt die Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) vom

27. Juni 20124.

B. Inhalt und Aufnahmeverfahren

Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV) Art. 2 →

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