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Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV) (KÖREBKV)

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften ent-

hält, gilt die Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) vom

27. Juni 20124.

B. Inhalt und Aufnahmeverfahren

7 Inhalt des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigen- Inhalt

beschränkungen (Kataster) gemäss Art. 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes

vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation sind die in Anhang 1 und 2

KGeoIV4 als Gegenstand des Katasters bezeichneten eigentümerver-

bindlichen Geobasisdaten.

7 Das Amt für Raumentwicklung (ARE) legt in Absprache mit Informations-

den zuständigen Stellen sowie den kantonalen Fachstellen gemäss § 2 tiefe

KGeoIV4 und den Gemeinden die Informationstiefe des Inhalts des

Katasters fest und ergänzt die aufgrund der §§ 6 und 7 KGeoIV4 vor-

gegebenen Daten- und Darstellungsmodelle bezüglich der Kataster-

anforderungen.

7 1 Für die Aufnahme von Daten in den Kataster legt das ARE Aufnahme-

in Absprache mit den zuständigen Stellen, den kantonalen Fachstellen verfahren

und den Gemeinden den Bearbeitungsablauf fest.

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KÖREBKV

Zusatz-

informationen

2 Es bestimmt

a. die formelle Qualität der Informationen,

b. die Grundsätze der Verknüpfung der laufenden Änderungen mit

den Inhalten des Katasters und deren Verfügbarmachung im Inter-

net,

c. die Meldepflicht betreffend die laufenden Änderungen.

1 Zusätzlich zu den Inhalten des Katasters dürfen als un-

verbindliche Informationen weitere Geobasisdaten nach Anhang 2

KGeoIV4 dargestellt werden.

2 Informationen über laufende Änderungen von öffentlich-recht-

lichen Eigentumsbeschränkungen werden mit dem Inhalt des Katas-

ters verknüpft. Diese Informationen gelten als bekannt.

C. Beglaubigung

7 Das ARE bestimmt, wer neben dem ARE berechtigt ist,

beglaubigte Katasterauszüge abzugeben.

Verantwortliche

Stelle

D. Organisation

7 1 Dem ARE obliegt die Katasterleitung. Es ist die für den

Kataster verantwortliche Stelle.

2 Ihm kommen insbesondere folgende Aufgaben zu

a. Planung und Steuerung des Katasters,

b. Aufsicht über alle am Kataster beteiligten Stellen,

c. Vorgabe von Standards,

d. Qualitätsmanagement,

e. Festlegung der Katasterbearbeitung, insbesondere der Kataster-

bearbeiterorganisationen,

f. Bezeichnung weiterer Stellen, die neben dem ARE und den Nach-

führungsstellen der amtlichen Vermessung berechtigt sind, Katas-

terauszüge abzugeben,

g. Erlass von Weisungen über die Historisierung und Archivierung

des Inhalts des Katasters, in Absprache mit den zuständigen Stel-

len,

h. Festlegung einer Schnittstelle für den Datenaustausch zwischen

dem ÖREB-Kataster, den zuständigen Stellen und den Nachfüh-

rungsstellen der amtlichen Vermessung.

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7 1 Das ARE stellt die Katasterinfrastruktur bereit, gewähr- Kataster-

leistet die Verfügbarkeit des Bearbeitungssystems sowie der Daten infrastruktur

und macht den Kataster zugänglich.

2 Es ist zuständig für die Historisierung des Inhalts des Katasters.

7 1 Die zuständige Stelle stellt bestehende Geobasisdaten für Kataster-

die Übernahme in den Kataster bereit. Laufende Änderungen werden bearbeitung

gemäss Weisung der Katasterleitung abgewickelt.

2 Die Bearbeitung der Katasterinhalte auf dem Katastersystem er-

folgt für alle Themen gemeindeweise. Die Katasterleitung kann für

besondere Themen Ausnahmen genehmigen.

3 Die Gemeinde schliesst mit einer berechtigten Katasterbearbei-

terorganisation einen Nachführungsvertrag ab. Dieser wird von der

Katasterleitung genehmigt.

E. Finanzierung

7 1 Der Kanton trägt die Kosten für

a. die Bearbeitung des Inhalts des Katasters in seiner Zuständigkeit,

b. die Bereitstellung des Inhalts des Katasters in seiner Zuständigkeit

für die Aufnahme in den Kataster,

c. die Bereitstellung der Informationen über laufende Änderungen,

d. besondere Anpassungen des Katasters von grossem kantonalem

oder nationalem Interesse,

e. die Katasterleitung gemäss § 7,

f. die Bereitstellung der Katasterinfrastruktur und die Zugänglich-

machung des Katasters gemäss § 8,

g. die Historisierung und Archivierung des Inhalts des Katasters.

2 Der Kanton richtet den Gemeinden folgende Kostenanteile aus

a. 20% der Kosten für die Ersterfassung der Geobasisdaten, die Gegen-

stand des Katasters sind,

b. 20% der Kosten für die Anpassung bestehender Geobasisdaten an

die Referenzdaten der amtlichen Vermessung und an die Daten-

modelle des Bundes und des Kantons.

3 Das ARE legt die beitragsberechtigten Kosten fest.

4 Die Beiträge können pauschaliert werden. Das ARE setzt die

Pauschalen fest.

5 Kantonsbeiträge unter Fr. 2000 werden nicht ausbezahlt.

Kanton

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KÖREBKV

Gemeinden

Die Gemeinden tragen die Kosten für

a.7 die Bearbeitung des Inhalts des Katasters in ihrer Zuständigkeit,

b. die Bereitstellung des Inhalts des Katasters in ihrer Zuständigkeit

für die Aufnahme in den Kataster,

c. die Bereitstellung der Informationen über laufende Änderungen.

Kanton und Gemeinden können die Kosten für einen Ein-

trag oder eine Nachführung ganz oder teilweise der Person übertragen,

die den Aufwand verursacht hat.

Dritte

Einführung

F. Schlussbestimmungen

1 Die Gemeinden führen den Kataster zwischen dem 1. Ja-

nuar 2014 und dem 1. Januar 2020 ein.

2 Die Baudirektion bestimmt für jede Gemeinde den Zeitpunkt der

Einführung. Sie hört vorgängig die Gemeinde an.

4

1 OS 67, 380; Begründung siehe ABI 2012-07-13.

2 Inkrafttreten: 1. November 2012.

3 LS 704.1.

4 LS 704.11.

5 LS 704.12.

6 SR 510.62.

7 Fassung gemäss RRB vom 30. August 2017 (OS 72, 512; ABI 2017-09-15). In

Kraft seit 1. Januar 2018.

8 Aufgehoben durch RRB vom 30. August 2017 (OS 72, 512; ABI 2017-09-15).

In Kraft seit 1. Januar 2018.

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