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704.12 KVAVOCMOOCMU CH-ZH

Art. 9 : Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)

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Art. 9

Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann nach Weisung Verzicht,

der Vermessungsaufsicht verzichtet werden

a. in den Fällen gemäss Art. 17 Abs. 2 VAV',

b. bei Feld- und Waldwegen,

c. bei öffentlichen Gewässern,

d. bei flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden

Rechten.

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