704.12
KVAVOCMOOCMU
CH-ZH
Art. 9 : Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)
Art. 9
Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann nach Weisung Verzicht,
der Vermessungsaufsicht verzichtet werden
a. in den Fällen gemäss Art. 17 Abs. 2 VAV',
b. bei Feld- und Waldwegen,
c. bei öffentlichen Gewässern,
d. bei flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden
Rechten.
Wieder-
herstellung