704.12
KVAVOCMOOCMU
CH-ZH
Art. 7 : Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)
Art. 7
1 Die Pläne, in denen die Lage der provisorischen oder defini-
tiven Grenzzeichen eingetragen worden sind, werden während 30 Tagen
öffentlich aufgelegt.
2 Während der Auflagefrist kann jede Person, die in ihren Interes-
sen betroffen ist, gegen die Pläne beim Gemeindevorstand14 schriftlich
und begründet Einsprache erheben. Der Gemeindevorstand14 erledigt
die Einsprachen soweit möglich auf dem Weg der Verständigung.
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Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)
704.12
3 Kann eine Einsprache nicht einvernehmlich erledigt werden, über-
weist sie der Gemeindevorstand14 an das Grundbuchamt. Dieses ver-
fährt nach § 271 EG ZGB3.
B. Anbringen der Vermessungszeichen