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704.12 KVAVOCMOOCMU CH-ZH

Art. 7 : Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)

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Art. 7

1 Die Pläne, in denen die Lage der provisorischen oder defini-

tiven Grenzzeichen eingetragen worden sind, werden während 30 Tagen

öffentlich aufgelegt.

2 Während der Auflagefrist kann jede Person, die in ihren Interes-

sen betroffen ist, gegen die Pläne beim Gemeindevorstand14 schriftlich

und begründet Einsprache erheben. Der Gemeindevorstand14 erledigt

die Einsprachen soweit möglich auf dem Weg der Verständigung.

2

Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)

704.12

3 Kann eine Einsprache nicht einvernehmlich erledigt werden, über-

weist sie der Gemeindevorstand14 an das Grundbuchamt. Dieses ver-

fährt nach § 271 EG ZGB3.

B. Anbringen der Vermessungszeichen

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