Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
704.12 KVAVOCMOOCMU CH-ZH

Art. 5 : Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5

15 Bei zusammengebauten Gebäuden gilt in der Regel die

Mitte der Trenn- oder Grenzmauer im Erdgeschoss als Grenze.

← Art. 4 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) Art. 6 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →