704.12
KVAVOCMOOCMU
CH-ZH
Art. 34 : Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)
Art. 34
15 1 Die Gemeinden teilen den Bauten gemäss § 2 Abs. 1 lit. a
und b eine Gebäudeadresse zu.
2 Die Gebäudeadresse setzt sich aus der Ortschaft, der Postleitzahl,
der Lokalisation und der Hausnummer zusammen.
3 Die Vermessungsaufsicht regelt das Verfahren für das Festsetzen,
Erheben und Nachführen der Gebäudeadressen und erlässt Weisun-
gen zur Gebäudeadressierung.
1.1.18-99
9
704.12
Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Vollzug
Übergangs-
bestimmung