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704.12 KVAVOCMOOCMU CH-ZH

Art. 34 : Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)

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Art. 34

15 1 Die Gemeinden teilen den Bauten gemäss § 2 Abs. 1 lit. a

und b eine Gebäudeadresse zu.

2 Die Gebäudeadresse setzt sich aus der Ortschaft, der Postleitzahl,

der Lokalisation und der Hausnummer zusammen.

3 Die Vermessungsaufsicht regelt das Verfahren für das Festsetzen,

Erheben und Nachführen der Gebäudeadressen und erlässt Weisun-

gen zur Gebäudeadressierung.

1.1.18-99

9

704.12

Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Vollzug

Übergangs-

bestimmung

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