704.12
KVAVOCMOOCMU
CH-ZH
Art. 33 : Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)
Art. 33
1 Zuständig für die Festlegung der Strassen- und Gewässer- Strassen- und
namen sind
a. für Nationalstrassen der Bund,
b. für Staatsstrassen ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur der
Kanton,
c. für übrige Strassen und öffentliche Gewässer die Gemeinden.
2 Die Vermessungsaufsicht erlässt Weisungen zur Schreibweise von
Strassennamen und Namen der öffentlichen Gewässer.
Gewässernamen
9. Abschnitt: Gebäudeadressen