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704.12 KVAVOCMOOCMU CH-ZH

Art. 33 : Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)

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Art. 33

1 Zuständig für die Festlegung der Strassen- und Gewässer- Strassen- und

namen sind

a. für Nationalstrassen der Bund,

b. für Staatsstrassen ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur der

Kanton,

c. für übrige Strassen und öffentliche Gewässer die Gemeinden.

2 Die Vermessungsaufsicht erlässt Weisungen zur Schreibweise von

Strassennamen und Namen der öffentlichen Gewässer.

Gewässernamen

9. Abschnitt: Gebäudeadressen

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