704.12
KVAVOCMOOCMU
CH-ZH
Art. 31 : Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)
Art. 31
1 Die Vermessungsaufsicht ist in Zusammenarbeit mit den Geografische
Gemeinden für die Festlegung der geografischen Namen der amtlichen Namen der
Vermessung gemäss Art. 8 der Verordnung vom 21. Mai 2008 über die amtlichen
geografischen Namen (GeoNV)10 und für die Gebietszuordnung zustän- Vermessung
dig.
2 Sie regelt das Verfahren für das Erheben, Nachführen und Ver-
walten dieser Namen.
3 Der Regierungsrat setzt eine Nomenklaturkommission gemäss