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Art. 31 : Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)

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Art. 31

1 Die Vermessungsaufsicht ist in Zusammenarbeit mit den Geografische

Gemeinden für die Festlegung der geografischen Namen der amtlichen Namen der

Vermessung gemäss Art. 8 der Verordnung vom 21. Mai 2008 über die amtlichen

geografischen Namen (GeoNV)10 und für die Gebietszuordnung zustän- Vermessung

dig.

2 Sie regelt das Verfahren für das Erheben, Nachführen und Ver-

walten dieser Namen.

3 Der Regierungsrat setzt eine Nomenklaturkommission gemäss

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