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704.12 KVAVOCMOOCMU CH-ZH

Art. 3 : Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)

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Art. 3

Bei der Ersterhebung und der Erneuerung bei Güterzusam-

menlegungen sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer

verpflichtet, innert der von der Gemeinde gesetzten Frist die vorhan-

denen Grenzzeichen sichtbar zu machen und bei der Bestimmung des

Grenzverlaufs mitzuwirken.

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