704.12
KVAVOCMOOCMU
CH-ZH
Art. 3 : Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)
Art. 3
Bei der Ersterhebung und der Erneuerung bei Güterzusam-
menlegungen sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
verpflichtet, innert der von der Gemeinde gesetzten Frist die vorhan-
denen Grenzzeichen sichtbar zu machen und bei der Bestimmung des
Grenzverlaufs mitzuwirken.