704.12
KVAVOCMOOCMU
CH-ZH
Art. 29 : Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)
Art. 29
1 Der Kanton richtet den Gemeinden folgende Kostenanteile
an die beitragsberechtigten Kosten aus
a. für die Ersterhebung 20%,
b. für die Erneuerung 25%,
c. für die Ersterhebung oder Erneuerung der Gebäudeadressen 40%,
d. für die Erneuerung bei Güterzusammenlegungen 40%.
fest.
2 Die Vermessungsaufsicht legt die beitragsberechtigten Kosten
3 Die Beiträge können pauschaliert werden. Die Vermessungsauf-
sicht setzt die Pauschalen fest.
4 Die Kosten für Erweiterungen gemäss § 2 Abs. 2 sind nicht bei-
tragsberechtigt.