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704.12 KVAVOCMOOCMU CH-ZH

Art. 29 : Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)

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Art. 29

1 Der Kanton richtet den Gemeinden folgende Kostenanteile

an die beitragsberechtigten Kosten aus

a. für die Ersterhebung 20%,

b. für die Erneuerung 25%,

c. für die Ersterhebung oder Erneuerung der Gebäudeadressen 40%,

d. für die Erneuerung bei Güterzusammenlegungen 40%.

fest.

2 Die Vermessungsaufsicht legt die beitragsberechtigten Kosten

3 Die Beiträge können pauschaliert werden. Die Vermessungsauf-

sicht setzt die Pauschalen fest.

4 Die Kosten für Erweiterungen gemäss § 2 Abs. 2 sind nicht bei-

tragsberechtigt.

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