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704.12 KVAVOCMOOCMU CH-ZH

Art. 28 : Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)

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Art. 28

VAV7, die Einsprachemöglichkeit und die Folgen des Einsprache- Auflage

verzichts werden im kantonalen Amtsblatt und in den Publikations-

organen der Gemeinde öffentlich bekannt gemacht.

2 Den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern werden diese

Angaben mit eingeschriebenem Brief unter Beilage einer Auflistung

ihrer Grundstücke mit Liegenschaftsbeschrieben (Güterzettel) mitge-

teilt.

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