704.12
KVAVOCMOOCMU
CH-ZH
Art. 28 : Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)
Art. 28
VAV7, die Einsprachemöglichkeit und die Folgen des Einsprache- Auflage
verzichts werden im kantonalen Amtsblatt und in den Publikations-
organen der Gemeinde öffentlich bekannt gemacht.
2 Den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern werden diese
Angaben mit eingeschriebenem Brief unter Beilage einer Auflistung
ihrer Grundstücke mit Liegenschaftsbeschrieben (Güterzettel) mitge-
teilt.