704.12
KVAVOCMOOCMU
CH-ZH
Art. 25 : Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)
Art. 25
Zur Zahlung der Vermessungskosten verpflichtet ist die Per- Zahlungspflicht
son, die im Zeitpunkt der Rechnungsstellung Eigentümerin oder Eigen-
tümer des Grundstückes ist.