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704.12 KVAVOCMOOCMU CH-ZH

Art. 24 : Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)

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Art. 24

1 Die Vermessungsaufsicht bestimmt

a. wer neben der Vermessungsaufsicht und der Nachführungsstelle

berechtigt ist, Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermes-

sung abzugeben,

b. wer Einsicht zu gewähren hat,

c. wie der Datenaustausch zu gewährleisten ist,

d. die Auflagen und Bedingungen für die Datennutzung.

2 Die Vermessungsaufsicht ist zuständig für15

a. die Erstellung und Abgabe des Basisplans der amtlichen Vermes-

sung,

b. die Bereitstellung der zentralen Download-Dienste für Daten der

amtlichen Vermessung,

c. den Datenaustausch zwischen den Behörden und Amtsstellen des

Bundes, des Kantons und der Gemeinden.

7. Abschnitt: Kostentragung und Beiträge

A. Kostentragung

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