704.12
KVAVOCMOOCMU
CH-ZH
Art. 24 : Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)
Art. 24
1 Die Vermessungsaufsicht bestimmt
a. wer neben der Vermessungsaufsicht und der Nachführungsstelle
berechtigt ist, Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermes-
sung abzugeben,
b. wer Einsicht zu gewähren hat,
c. wie der Datenaustausch zu gewährleisten ist,
d. die Auflagen und Bedingungen für die Datennutzung.
2 Die Vermessungsaufsicht ist zuständig für15
a. die Erstellung und Abgabe des Basisplans der amtlichen Vermes-
sung,
b. die Bereitstellung der zentralen Download-Dienste für Daten der
amtlichen Vermessung,
c. den Datenaustausch zwischen den Behörden und Amtsstellen des
Bundes, des Kantons und der Gemeinden.
7. Abschnitt: Kostentragung und Beiträge
A. Kostentragung