704.12
KVAVOCMOOCMU
CH-ZH
Art. 22 : Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)
Art. 22
Die Vermessungsaufsicht regelt in Absprache mit dem Nota- Geschäfts-
riatsinspektorat den Datenaustausch und den übrigen Geschäftsver- verkehr mit den
kehr zwischen den Nachführungsstellen und den Grundbuchämtern. Grundbuch-
ämtern