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704.12 KVAVOCMOOCMU CH-ZH

Art. 22 : Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)

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Art. 22

Die Vermessungsaufsicht regelt in Absprache mit dem Nota- Geschäfts-

riatsinspektorat den Datenaustausch und den übrigen Geschäftsver- verkehr mit den

kehr zwischen den Nachführungsstellen und den Grundbuchämtern. Grundbuch-

ämtern

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