704.12
KVAVOCMOOCMU
CH-ZH
Art. 21 : Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)
Art. 21
1 Kann eine Mutation wegen Säumnis der Grundeigentüme-
rin oder des Grundeigentümers grundbuchamtlich nicht vollzogen wer-
den, mahnt die Nachführungsstelle sie oder ihn ein Jahr nach Ausfüh-
rung der Mutation unter Hinweis auf die Kostenfolgen.
2 Bleibt die Mahnung unbeachtet, ist die Vermessungsaufsicht befugt,
auf Antrag der Nachführungsstelle die Mutation zu annullieren.
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Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) 704.12