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704.12 KVAVOCMOOCMU CH-ZH

Art. 21 : Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)

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Art. 21

1 Kann eine Mutation wegen Säumnis der Grundeigentüme-

rin oder des Grundeigentümers grundbuchamtlich nicht vollzogen wer-

den, mahnt die Nachführungsstelle sie oder ihn ein Jahr nach Ausfüh-

rung der Mutation unter Hinweis auf die Kostenfolgen.

2 Bleibt die Mahnung unbeachtet, ist die Vermessungsaufsicht befugt,

auf Antrag der Nachführungsstelle die Mutation zu annullieren.

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Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) 704.12

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