Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
704.12 KVAVOCMOOCMU CH-ZH

Art. 20 : Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20

1 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeo-

meter erstellt zuhanden des Grundbuchamtes einen Mutationsplan

und eine Mutationstabelle gemäss Art. 66 TVAV (Mutationsurkunde)

mit Grundstücksbeschreibung für

a. Grenzänderungen,

b. die Errichtung, Änderung und Löschung von flächenmässig aus-

geschiedenen selbstständigen und dauernden Rechten.

2 Nach dem grundbuchamtlichen Vollzug der Mutation wird der

Datensatz der amtlichen Vermessung nachgeführt.

3 Bei Bestandesänderungen werden dem Grundbuchamt für den

gültigen Zustand der betroffenen Grundstücke Beschreibungen gelie-

fert.

← Art. 19 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) Art. 21 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →