704.12
KVAVOCMOOCMU
CH-ZH
Art. 20 : Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)
Art. 20
1 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeo-
meter erstellt zuhanden des Grundbuchamtes einen Mutationsplan
und eine Mutationstabelle gemäss Art. 66 TVAV (Mutationsurkunde)
mit Grundstücksbeschreibung für
a. Grenzänderungen,
b. die Errichtung, Änderung und Löschung von flächenmässig aus-
geschiedenen selbstständigen und dauernden Rechten.
2 Nach dem grundbuchamtlichen Vollzug der Mutation wird der
Datensatz der amtlichen Vermessung nachgeführt.
3 Bei Bestandesänderungen werden dem Grundbuchamt für den
gültigen Zustand der betroffenen Grundstücke Beschreibungen gelie-
fert.