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704.12 KVAVOCMOOCMU CH-ZH

Art. 2 : Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)

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Art. 2

1 Ergänzend zum bundesrechtlich vorgegebenen Inhalt sind

Bestandteile der amtlichen Vermessung

a. bewilligungspflichtige Bauten mit einer Fläche ab 6 m²,

b. Bauten kleiner als 6 m² mit selbstständiger Versicherungsnummer

oder mit Anschluss an das öffentliche Versorgungs- und Entsor-

gungsnetz,

c. im Grundbuch angemerkte Servitutsgewässer,

d. Durchleitungs- und Wegrechte, die in das Grundbuch aufgenom-

men werden,

e. Textpositionen für die Übersichtsplanproduktion.

2 Die Gemeinden können ergänzend zum kantonalen Objektkatalog

den Inhalt der amtlichen Vermessung erweitern.15

Verfahren

Grenz-

bereinigungen

Zusammen-

gebaute

Gebäude

Hoheitsgrenzen

Öffentliche

Auflage und

Einsprache-

verfahren

3. Abschnitt: Vermarkung

A. Grenzfeststellung

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