704.12
KVAVOCMOOCMU
CH-ZH
Art. 2 : Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)
Art. 2
1 Ergänzend zum bundesrechtlich vorgegebenen Inhalt sind
Bestandteile der amtlichen Vermessung
a. bewilligungspflichtige Bauten mit einer Fläche ab 6 m²,
b. Bauten kleiner als 6 m² mit selbstständiger Versicherungsnummer
oder mit Anschluss an das öffentliche Versorgungs- und Entsor-
gungsnetz,
c. im Grundbuch angemerkte Servitutsgewässer,
d. Durchleitungs- und Wegrechte, die in das Grundbuch aufgenom-
men werden,
e. Textpositionen für die Übersichtsplanproduktion.
2 Die Gemeinden können ergänzend zum kantonalen Objektkatalog
den Inhalt der amtlichen Vermessung erweitern.15
Verfahren
Grenz-
bereinigungen
Zusammen-
gebaute
Gebäude
Hoheitsgrenzen
Öffentliche
Auflage und
Einsprache-
verfahren
3. Abschnitt: Vermarkung
A. Grenzfeststellung