704.12
KVAVOCMOOCMU
CH-ZH
Art. 19 : Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)
Art. 19
1 Bewilligte Bauten und Anlagen sind in der Regel spätes-
tens auf den Zeitpunkt der Baufreigabe nach § 326 des Planungs- und
Baugesetzes (PBG) vom 7. September 19754, ausgeführte Bauten und
Anlagen innert eines Jahres seit der Bauvollendung in die amtliche
Vermessung aufzunehmen.
2 Die Vermessungsaufsicht regelt die Einzelheiten über die aufzu-
nehmenden Objekte.