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Art. 19 : Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)

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Art. 19

1 Bewilligte Bauten und Anlagen sind in der Regel spätes-

tens auf den Zeitpunkt der Baufreigabe nach § 326 des Planungs- und

Baugesetzes (PBG) vom 7. September 19754, ausgeführte Bauten und

Anlagen innert eines Jahres seit der Bauvollendung in die amtliche

Vermessung aufzunehmen.

2 Die Vermessungsaufsicht regelt die Einzelheiten über die aufzu-

nehmenden Objekte.

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