Art. 18 : Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)
Art. 18
1 Der Nachführungsstelle werden gemeldet
a. von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern
jede Änderung, die den Inhalt der amtlichen Vermessung betrifft;
b. vom Grundbuchamt
1. im Grundbuch oder Grundregister vollzogene Mutationen,
2. im Grundbuch oder Grundregister eingetragene Handände-
rungen von Grundstücken und die Begründung von Stockwerk-
eigentum;
c. von der Baubehörde
Bauten und Anlagen, die eine Änderung des Inhalts der amtlichen
Vermessung bewirken;
d. von den zuständigen Behörden oder Amtsstellen
1. Änderungen am Waldwegnetz,
2. Rodungen,
3. Aufforstungen,
4. Waldfeststellungen,
5. Änderungen im Bestand der öffentlichen Gewässer,
6. bauliche Veränderungen von Verkehrsanlagen und öffentlichen
Gewässern,
7. Änderungen von Lage- und Höhenfixpunkten 1 und 2,
8. Änderungen von Kantons- und Gemeindegrenzen;
e. von den Werkeigentümerinnen und Werkeigentümern
1. Erstellung, Abbruch und Veränderungen von oberirdischen
Hoch- und Höchstspannungsleitungen,
2. Erstellung, Abbruch, Veränderungen und Druckverminderung
von Rohrleitungen (einschliesslich der Signalpunkte zur Kenn-
zeichnung der Lage) gemäss Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober
1963;
Meldepflicht
1.1.18-99
5
704.12 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)
f.15 von der Gebäudeversicherung Kanton Zürich
1. Gebäudedaten (Gebäudeversicherungsnummer, Gebäudead-
resse, -art, -volumen und -status, Erstellungsjahr, Nutzungscode
und -beschrieb),
2. weitere Informationen (Schätzdatum und -grund, Meldegründe,
Gebäudereferenz, Bauzeitversicherung).
2 Wird ein Lagefixpunkt 1 oder 2 oder ein Höhenfixpunkt 1 oder 2
gefährdet oder zerstört, melden die Verursacherin oder der Verursacher,
die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer, die Nachführungs-
stelle sowie kommunale und kantonale Amtsstellen dies unverzüglich
der Vermessungsaufsicht.
3 Die Vermessungsaufsicht erlässt Weisungen zum Inhalt und Zeit-
punkt sowie zur Form des Meldewesens.