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704.12 KVAVOCMOOCMU CH-ZH

Art. 16 : Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)

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Art. 16

1 Während des Verfahrens einer Ersterhebung, Erneuerung

oder Güterzusammenlegung ist die damit beauftragte Person mit eid-

genössischem Ingenieur-Geometerpatent für die laufende Nachführung

verantwortlich.

2 Während einer Erneuerung, bei der die Informationsebenen Fix-

punkte und Liegenschaften nicht betroffen sind, bleibt die Nachfüh-

rungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer verantwortlich für

die Nachführung.

4

Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) 704.12

3 Aus wichtigen Gründen kann der Gemeindevorstand im Einver-

nehmen mit der Vermessungsaufsicht eine andere Regelung treffen.

4 Die Vermessungsaufsicht bestimmt die Einzelheiten der Daten-

und Aktenübergabe.

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