704.12
KVAVOCMOOCMU
CH-ZH
Art. 16 : Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)
Art. 16
1 Während des Verfahrens einer Ersterhebung, Erneuerung
oder Güterzusammenlegung ist die damit beauftragte Person mit eid-
genössischem Ingenieur-Geometerpatent für die laufende Nachführung
verantwortlich.
2 Während einer Erneuerung, bei der die Informationsebenen Fix-
punkte und Liegenschaften nicht betroffen sind, bleibt die Nachfüh-
rungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer verantwortlich für
die Nachführung.
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Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) 704.12
3 Aus wichtigen Gründen kann der Gemeindevorstand im Einver-
nehmen mit der Vermessungsaufsicht eine andere Regelung treffen.
4 Die Vermessungsaufsicht bestimmt die Einzelheiten der Daten-
und Aktenübergabe.