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704.12 KVAVOCMOOCMU CH-ZH

Art. 14 : Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)

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Art. 14

Nach einer Erneuerung, welche die Informationsebene Lie-

genschaften einschliesst, wird den Grundeigentümerinnen und Grund-

eigentümern in geeigneter Form und dem Grundbuchamt schriftlich

das alte und das neue Flächenmass mitgeteilt. Flächendifferenzen, die

ausserhalb der Toleranzen alter Ordnung liegen, werden begründet.

5. Abschnitt: Nachführung und Vermessung

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