704.12
KVAVOCMOOCMU
CH-ZH
Art. 14 : Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)
Art. 14
Nach einer Erneuerung, welche die Informationsebene Lie-
genschaften einschliesst, wird den Grundeigentümerinnen und Grund-
eigentümern in geeigneter Form und dem Grundbuchamt schriftlich
das alte und das neue Flächenmass mitgeteilt. Flächendifferenzen, die
ausserhalb der Toleranzen alter Ordnung liegen, werden begründet.
5. Abschnitt: Nachführung und Vermessung