704.12
KVAVOCMOOCMU
CH-ZH
Art. 13 : Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)
Art. 13
Die Baudirektion genehmigt die Ersterhebung oder die
Erneuerung bei Güterzusammenlegungen. Sie stützt sich dabei auf
den Verifikationsbericht der Vermessungsaufsicht und auf den Bericht
des Gemeindevorstands14 über die Planauflage und die erstinstanzliche
Erledigung von Einsprachen.