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704.12 KVAVOCMOOCMU CH-ZH

Art. 13 : Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)

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Art. 13

Die Baudirektion genehmigt die Ersterhebung oder die

Erneuerung bei Güterzusammenlegungen. Sie stützt sich dabei auf

den Verifikationsbericht der Vermessungsaufsicht und auf den Bericht

des Gemeindevorstands14 über die Planauflage und die erstinstanzliche

Erledigung von Einsprachen.

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