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704.12 KVAVOCMOOCMU CH-ZH

Art. 12 : Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)

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Art. 12

1 Während der Auflagefrist kann jede Person, die in ihren Rechtsmittel

Interessen betroffen ist, gegen die aufgelegten Unterlagen gemäss

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