704.12
KVAVOCMOOCMU
CH-ZH
Art. 10 : Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)
Art. 10
1 Amtliche Vermessungszeichen müssen durch die Nachfüh- Schutz der
rungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer nach Weisung der Fixpunkte und
Vermessungsaufsicht gesetzt, beseitigt oder wiederhergestellt werden.
2 Die Vermessungsaufsicht kann Lagefixpunkte und Höhenfix-
punkte im Grundbuch gebührenfrei anmerken lassen.
Grenzzeichen
4. Abschnitt: Prüfung und Anerkennung