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704.12 KVAVOCMOOCMU CH-ZH

Art. 10 : Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)

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Art. 10

1 Amtliche Vermessungszeichen müssen durch die Nachfüh- Schutz der

rungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer nach Weisung der Fixpunkte und

Vermessungsaufsicht gesetzt, beseitigt oder wiederhergestellt werden.

2 Die Vermessungsaufsicht kann Lagefixpunkte und Höhenfix-

punkte im Grundbuch gebührenfrei anmerken lassen.

Grenzzeichen

4. Abschnitt: Prüfung und Anerkennung

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