Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
704.12 KVAVOCMOOCMU CH-ZH

Art. 1 : Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1

1 Kantonale Vermessungsaufsicht im Sinne von Art. 42 der

Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung

(VAV) ist die kantonale Fachstelle für das Katasterwesen. Diese voll-

zieht die Aufgaben der amtlichen Vermessung gemäss § 21 KGeoIG5.15

2 Die Fachstelle

a. genehmigt die Vermessungsverträge und Dienstanweisungen,

b. regelt die Datenbeschreibung, die Anforderungen an die Genauig-

keit und Zuverlässigkeit der Daten sowie den Detaillierungsgrad,

c. erstellt die Umsetzungspläne gemäss Art. 3 Abs. 2 VAV' und Art. 2

der Technischen Verordnung des VBS vom 10. Juni 1994 über die

amtliche Vermessung (TVAV) und bestimmt den Nachführungs-

zyklus der periodischen Nachführung gemäss Art. 24 Abs. 3 VAV',

d. bezeichnet die Stelle gemäss Art. 43 Abs. 2 VAV', die für den origi-

nalen und massgeblichen Bestand der amtlichen Vermessung zustän-

dig ist,

e. meldet dem Bundesamt für Landestopografie die Flüge zur Erfas-

sung von Geobasisdaten gemäss Art. 27 der Verordnung vom 21. Mai

2008 über die Landesvermessung (LVV)11 und koordiniert die Flüge

zur Erfassung von Geodaten nach § 3 Abs. 1 KGeoIG5.

1.1.18-99

1

704.12 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)

2. Abschnitt: Inhalt der amtlichen Vermessung

Erweiterungen

Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) Art. 2 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →