Art. 1 : Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)
Art. 1
1 Kantonale Vermessungsaufsicht im Sinne von Art. 42 der
Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung
(VAV) ist die kantonale Fachstelle für das Katasterwesen. Diese voll-
zieht die Aufgaben der amtlichen Vermessung gemäss § 21 KGeoIG5.15
2 Die Fachstelle
a. genehmigt die Vermessungsverträge und Dienstanweisungen,
b. regelt die Datenbeschreibung, die Anforderungen an die Genauig-
keit und Zuverlässigkeit der Daten sowie den Detaillierungsgrad,
c. erstellt die Umsetzungspläne gemäss Art. 3 Abs. 2 VAV' und Art. 2
der Technischen Verordnung des VBS vom 10. Juni 1994 über die
amtliche Vermessung (TVAV) und bestimmt den Nachführungs-
zyklus der periodischen Nachführung gemäss Art. 24 Abs. 3 VAV',
d. bezeichnet die Stelle gemäss Art. 43 Abs. 2 VAV', die für den origi-
nalen und massgeblichen Bestand der amtlichen Vermessung zustän-
dig ist,
e. meldet dem Bundesamt für Landestopografie die Flüge zur Erfas-
sung von Geobasisdaten gemäss Art. 27 der Verordnung vom 21. Mai
2008 über die Landesvermessung (LVV)11 und koordiniert die Flüge
zur Erfassung von Geodaten nach § 3 Abs. 1 KGeoIG5.
1.1.18-99
1
704.12 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)
2. Abschnitt: Inhalt der amtlichen Vermessung
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