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704.12 KVAVOCMOOCMU CH-ZH

Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) (KVAV)

37 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (37)

Gesetzestext (37 Artikel)

1 Kantonale Vermessungsaufsicht im Sinne von Art. 42 der

Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung

(VAV) ist die kantonale Fachstelle für das Katasterwesen. Diese voll-

zieht die Aufgaben der amtlichen Vermessung gemäss § 21 KGeoIG5.15

2 Die Fachstelle

a. genehmigt die Vermessungsverträge und Dienstanweisungen,

b. regelt die Datenbeschreibung, die Anforderungen an die Genauig-

keit und Zuverlässigkeit der Daten sowie den Detaillierungsgrad,

c. erstellt die Umsetzungspläne gemäss Art. 3 Abs. 2 VAV' und Art. 2

der Technischen Verordnung des VBS vom 10. Juni 1994 über die

amtliche Vermessung (TVAV) und bestimmt den Nachführungs-

zyklus der periodischen Nachführung gemäss Art. 24 Abs. 3 VAV',

d. bezeichnet die Stelle gemäss Art. 43 Abs. 2 VAV', die für den origi-

nalen und massgeblichen Bestand der amtlichen Vermessung zustän-

dig ist,

e. meldet dem Bundesamt für Landestopografie die Flüge zur Erfas-

sung von Geobasisdaten gemäss Art. 27 der Verordnung vom 21. Mai

2008 über die Landesvermessung (LVV)11 und koordiniert die Flüge

zur Erfassung von Geodaten nach § 3 Abs. 1 KGeoIG5.

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1

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2. Abschnitt: Inhalt der amtlichen Vermessung

Erweiterungen

1 Ergänzend zum bundesrechtlich vorgegebenen Inhalt sind

Bestandteile der amtlichen Vermessung

a. bewilligungspflichtige Bauten mit einer Fläche ab 6 m²,

b. Bauten kleiner als 6 m² mit selbstständiger Versicherungsnummer

oder mit Anschluss an das öffentliche Versorgungs- und Entsor-

gungsnetz,

c. im Grundbuch angemerkte Servitutsgewässer,

d. Durchleitungs- und Wegrechte, die in das Grundbuch aufgenom-

men werden,

e. Textpositionen für die Übersichtsplanproduktion.

2 Die Gemeinden können ergänzend zum kantonalen Objektkatalog

den Inhalt der amtlichen Vermessung erweitern.15

Verfahren

Grenz-

bereinigungen

Zusammen-

gebaute

Gebäude

Hoheitsgrenzen

Öffentliche

Auflage und

Einsprache-

verfahren

3. Abschnitt: Vermarkung

A. Grenzfeststellung

Bei der Ersterhebung und der Erneuerung bei Güterzusam-

menlegungen sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer

verpflichtet, innert der von der Gemeinde gesetzten Frist die vorhan-

denen Grenzzeichen sichtbar zu machen und bei der Bestimmung des

Grenzverlaufs mitzuwirken.

Grenzbereinigungen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VAV kön-

nen als vereinfachte Landumlegung gemäss § 78 des Landwirtschafts-

gesetzes vom 2. September 19796 durchgeführt werden.

15 Bei zusammengebauten Gebäuden gilt in der Regel die

Mitte der Trenn- oder Grenzmauer im Erdgeschoss als Grenze.

Hoheitsgrenzen dürfen Grundstücke nicht durchschneiden.

1 Die Pläne, in denen die Lage der provisorischen oder defini-

tiven Grenzzeichen eingetragen worden sind, werden während 30 Tagen

öffentlich aufgelegt.

2 Während der Auflagefrist kann jede Person, die in ihren Interes-

sen betroffen ist, gegen die Pläne beim Gemeindevorstand14 schriftlich

und begründet Einsprache erheben. Der Gemeindevorstand14 erledigt

die Einsprachen soweit möglich auf dem Weg der Verständigung.

2

Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)

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3 Kann eine Einsprache nicht einvernehmlich erledigt werden, über-

weist sie der Gemeindevorstand14 an das Grundbuchamt. Dieses ver-

fährt nach § 271 EG ZGB3.

B. Anbringen der Vermessungszeichen

Die Vermessungsaufsicht erlässt Weisungen über den Einsatz Vermessungs-

der amtlichen Vermessungszeichen und die Anforderungen an deren zeichen

Qualität.

Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann nach Weisung Verzicht,

der Vermessungsaufsicht verzichtet werden

a. in den Fällen gemäss Art. 17 Abs. 2 VAV',

b. bei Feld- und Waldwegen,

c. bei öffentlichen Gewässern,

d. bei flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden

Rechten.

Wieder-

herstellung

1 Amtliche Vermessungszeichen müssen durch die Nachfüh- Schutz der

rungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer nach Weisung der Fixpunkte und

Vermessungsaufsicht gesetzt, beseitigt oder wiederhergestellt werden.

2 Die Vermessungsaufsicht kann Lagefixpunkte und Höhenfix-

punkte im Grundbuch gebührenfrei anmerken lassen.

Grenzzeichen

4. Abschnitt: Prüfung und Anerkennung

1 Ort, Beginn und Dauer der öffentlichen Auflage gemäss Öffentliche

1 Während der Auflagefrist kann jede Person, die in ihren Rechtsmittel

Interessen betroffen ist, gegen die aufgelegten Unterlagen gemäss

Die Baudirektion genehmigt die Ersterhebung oder die

Erneuerung bei Güterzusammenlegungen. Sie stützt sich dabei auf

den Verifikationsbericht der Vermessungsaufsicht und auf den Bericht

des Gemeindevorstands14 über die Planauflage und die erstinstanzliche

Erledigung von Einsprachen.

Nach einer Erneuerung, welche die Informationsebene Lie-

genschaften einschliesst, wird den Grundeigentümerinnen und Grund-

eigentümern in geeigneter Form und dem Grundbuchamt schriftlich

das alte und das neue Flächenmass mitgeteilt. Flächendifferenzen, die

ausserhalb der Toleranzen alter Ordnung liegen, werden begründet.

5. Abschnitt: Nachführung und Vermessung

1 Die Gemeinden sind zuständig für die laufende Nachfüh-

rung gemäss Art. 23 VAV'. Für besondere Gebiete kann der Regie-

rungsrat die Zuständigkeit abweichend regeln.15

2 Die Arbeiten der laufenden Nachführung sind durch Personen

auszuführen, die im Geometer-Register gemäss Art. 17 ff. der Geo-

meterverordnung vom 21. Mai 2008º eingetragen sind (Nachführungs-

stellen).

3 Die Nachführungsstellen erhalten von allen staatlichen Organi-

sationen, Behörden und Amtsstellen unentgeltlich diejenigen Eigen-

tums-, Grundstücks- und Gebäudedaten, die sie für die Erfüllung ihrer

gesetzlichen Aufgaben benötigen.

1 Während des Verfahrens einer Ersterhebung, Erneuerung

oder Güterzusammenlegung ist die damit beauftragte Person mit eid-

genössischem Ingenieur-Geometerpatent für die laufende Nachführung

verantwortlich.

2 Während einer Erneuerung, bei der die Informationsebenen Fix-

punkte und Liegenschaften nicht betroffen sind, bleibt die Nachfüh-

rungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer verantwortlich für

die Nachführung.

4

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3 Aus wichtigen Gründen kann der Gemeindevorstand im Einver-

nehmen mit der Vermessungsaufsicht eine andere Regelung treffen.

4 Die Vermessungsaufsicht bestimmt die Einzelheiten der Daten-

und Aktenübergabe.

Die Baudirektion setzt den Gebührentarif für die laufende Gebühren

Nachführung fest.

1 Der Nachführungsstelle werden gemeldet

a. von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern

jede Änderung, die den Inhalt der amtlichen Vermessung betrifft;

b. vom Grundbuchamt

1. im Grundbuch oder Grundregister vollzogene Mutationen,

2. im Grundbuch oder Grundregister eingetragene Handände-

rungen von Grundstücken und die Begründung von Stockwerk-

eigentum;

c. von der Baubehörde

Bauten und Anlagen, die eine Änderung des Inhalts der amtlichen

Vermessung bewirken;

d. von den zuständigen Behörden oder Amtsstellen

1. Änderungen am Waldwegnetz,

2. Rodungen,

3. Aufforstungen,

4. Waldfeststellungen,

5. Änderungen im Bestand der öffentlichen Gewässer,

6. bauliche Veränderungen von Verkehrsanlagen und öffentlichen

Gewässern,

7. Änderungen von Lage- und Höhenfixpunkten 1 und 2,

8. Änderungen von Kantons- und Gemeindegrenzen;

e. von den Werkeigentümerinnen und Werkeigentümern

1. Erstellung, Abbruch und Veränderungen von oberirdischen

Hoch- und Höchstspannungsleitungen,

2. Erstellung, Abbruch, Veränderungen und Druckverminderung

von Rohrleitungen (einschliesslich der Signalpunkte zur Kenn-

zeichnung der Lage) gemäss Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober

1963;

Meldepflicht

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f.15 von der Gebäudeversicherung Kanton Zürich

1. Gebäudedaten (Gebäudeversicherungsnummer, Gebäudead-

resse, -art, -volumen und -status, Erstellungsjahr, Nutzungscode

und -beschrieb),

2. weitere Informationen (Schätzdatum und -grund, Meldegründe,

Gebäudereferenz, Bauzeitversicherung).

2 Wird ein Lagefixpunkt 1 oder 2 oder ein Höhenfixpunkt 1 oder 2

gefährdet oder zerstört, melden die Verursacherin oder der Verursacher,

die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer, die Nachführungs-

stelle sowie kommunale und kantonale Amtsstellen dies unverzüglich

der Vermessungsaufsicht.

3 Die Vermessungsaufsicht erlässt Weisungen zum Inhalt und Zeit-

punkt sowie zur Form des Meldewesens.

1 Bewilligte Bauten und Anlagen sind in der Regel spätes-

tens auf den Zeitpunkt der Baufreigabe nach § 326 des Planungs- und

Baugesetzes (PBG) vom 7. September 19754, ausgeführte Bauten und

Anlagen innert eines Jahres seit der Bauvollendung in die amtliche

Vermessung aufzunehmen.

2 Die Vermessungsaufsicht regelt die Einzelheiten über die aufzu-

nehmenden Objekte.

1 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeo-

meter erstellt zuhanden des Grundbuchamtes einen Mutationsplan

und eine Mutationstabelle gemäss Art. 66 TVAV (Mutationsurkunde)

mit Grundstücksbeschreibung für

a. Grenzänderungen,

b. die Errichtung, Änderung und Löschung von flächenmässig aus-

geschiedenen selbstständigen und dauernden Rechten.

2 Nach dem grundbuchamtlichen Vollzug der Mutation wird der

Datensatz der amtlichen Vermessung nachgeführt.

3 Bei Bestandesänderungen werden dem Grundbuchamt für den

gültigen Zustand der betroffenen Grundstücke Beschreibungen gelie-

fert.

1 Kann eine Mutation wegen Säumnis der Grundeigentüme-

rin oder des Grundeigentümers grundbuchamtlich nicht vollzogen wer-

den, mahnt die Nachführungsstelle sie oder ihn ein Jahr nach Ausfüh-

rung der Mutation unter Hinweis auf die Kostenfolgen.

2 Bleibt die Mahnung unbeachtet, ist die Vermessungsaufsicht befugt,

auf Antrag der Nachführungsstelle die Mutation zu annullieren.

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Die Vermessungsaufsicht regelt in Absprache mit dem Nota- Geschäfts-

riatsinspektorat den Datenaustausch und den übrigen Geschäftsver- verkehr mit den

kehr zwischen den Nachführungsstellen und den Grundbuchämtern. Grundbuch-

ämtern

Die Vermessungsaufsicht erlässt Weisungen über die Ver- Verwaltung und

waltung, Archivierung und Historisierung der Bestandteile der amt- Archivierung

lichen Vermessung.

6. Abschnitt: Datenabgabe

1 Die Vermessungsaufsicht bestimmt

a. wer neben der Vermessungsaufsicht und der Nachführungsstelle

berechtigt ist, Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermes-

sung abzugeben,

b. wer Einsicht zu gewähren hat,

c. wie der Datenaustausch zu gewährleisten ist,

d. die Auflagen und Bedingungen für die Datennutzung.

2 Die Vermessungsaufsicht ist zuständig für15

a. die Erstellung und Abgabe des Basisplans der amtlichen Vermes-

sung,

b. die Bereitstellung der zentralen Download-Dienste für Daten der

amtlichen Vermessung,

c. den Datenaustausch zwischen den Behörden und Amtsstellen des

Bundes, des Kantons und der Gemeinden.

7. Abschnitt: Kostentragung und Beiträge

A. Kostentragung

Zur Zahlung der Vermessungskosten verpflichtet ist die Per- Zahlungspflicht

son, die im Zeitpunkt der Rechnungsstellung Eigentümerin oder Eigen-

tümer des Grundstückes ist.

1 Die Kostenträger gemäss §§ 24 und 25 KGeoIG5 können Wieder-

für die Kosten der Wiederherstellung schadhafter oder fehlender Ver- herstellung von

messungszeichen auf Verursacherinnen und Verursacher Rückgriff neh- Vermessungs-

men. zeichen

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2 Sofern die Verursacherin oder der Verursacher nicht festgestellt

werden kann, tragen die Kosten für die Wiederherstellung von Ver-

messungszeichen

a. bei Grenzzeichen zu gleichen Teilen die Grundeigentümerinnen

oder Grundeigentümer,

b. bei Lage- und Höhenfixpunkten 3 die Gemeinden.

1 Bei der Anpassung von Gemeindegrenzen tragen die Ge-

meinden die Verfahrenskosten nach Massgabe der Anstosslänge sowie

die Kosten für die Nachführung in ihren Vermessungswerken, soweit

sie nicht einer Verursacherin oder einem Verursacher belastet werden

können.

2 Erfolgt die Anpassung auf Veranlassung eines Dritten, trägt die-

ser die Kosten. Die Kosten für die Vermarkung mit besonderen Grenz-

zeichen und die Verfahrens- und Nachführungskosten nach Güter-

zusammenlegungen dürfen jedoch nicht überwälzt werden.

VAV7, die Einsprachemöglichkeit und die Folgen des Einsprache- Auflage

verzichts werden im kantonalen Amtsblatt und in den Publikations-

organen der Gemeinde öffentlich bekannt gemacht.

2 Den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern werden diese

Angaben mit eingeschriebenem Brief unter Beilage einer Auflistung

ihrer Grundstücke mit Liegenschaftsbeschrieben (Güterzettel) mitge-

teilt.

1 Der Kanton richtet den Gemeinden folgende Kostenanteile

an die beitragsberechtigten Kosten aus

a. für die Ersterhebung 20%,

b. für die Erneuerung 25%,

c. für die Ersterhebung oder Erneuerung der Gebäudeadressen 40%,

d. für die Erneuerung bei Güterzusammenlegungen 40%.

fest.

2 Die Vermessungsaufsicht legt die beitragsberechtigten Kosten

3 Die Beiträge können pauschaliert werden. Die Vermessungsauf-

sicht setzt die Pauschalen fest.

4 Die Kosten für Erweiterungen gemäss § 2 Abs. 2 sind nicht bei-

tragsberechtigt.

1 Beiträge unter Fr. 2000 werden nicht ausbezahlt.

2 Teilzahlungen betragen mindestens Fr. 20000.

Mindest-

beiträge,

Teilzahlungen

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8. Abschnitt: Geografische Namen

1 Die Vermessungsaufsicht ist in Zusammenarbeit mit den Geografische

Gemeinden für die Festlegung der geografischen Namen der amtlichen Namen der

Vermessung gemäss Art. 8 der Verordnung vom 21. Mai 2008 über die amtlichen

geografischen Namen (GeoNV)10 und für die Gebietszuordnung zustän- Vermessung

dig.

2 Sie regelt das Verfahren für das Erheben, Nachführen und Ver-

walten dieser Namen.

3 Der Regierungsrat setzt eine Nomenklaturkommission gemäss

1 Die Vermessungsaufsicht ist die zuständige kantonale Stelle Postalische

gemäss Art. 21 GeoNV10.

2 Sie arbeitet mit den Gemeinden, der Schweizerischen Post und

dem Zürcher Verkehrsverbund zusammen.

Ortschaften

1 Zuständig für die Festlegung der Strassen- und Gewässer- Strassen- und

namen sind

a. für Nationalstrassen der Bund,

b. für Staatsstrassen ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur der

Kanton,

c. für übrige Strassen und öffentliche Gewässer die Gemeinden.

2 Die Vermessungsaufsicht erlässt Weisungen zur Schreibweise von

Strassennamen und Namen der öffentlichen Gewässer.

Gewässernamen

9. Abschnitt: Gebäudeadressen

15 1 Die Gemeinden teilen den Bauten gemäss § 2 Abs. 1 lit. a

und b eine Gebäudeadresse zu.

2 Die Gebäudeadresse setzt sich aus der Ortschaft, der Postleitzahl,

der Lokalisation und der Hausnummer zusammen.

3 Die Vermessungsaufsicht regelt das Verfahren für das Festsetzen,

Erheben und Nachführen der Gebäudeadressen und erlässt Weisun-

gen zur Gebäudeadressierung.

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Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Vollzug

Übergangs-

bestimmung

Die Vermessungsaufsicht legt das Lagebezugssystem gemäss

Bis zur Einführung des Katasters der öffentlich-rechtlichen

Eigentumsbeschränkungen entrichtet der Kanton Kostenanteile von

20% der beitragsberechtigten Kosten für die Erhebung

a. der Nutzungszonen gemäss §§ 36, 39 und 46 Abs. 2 und 3 PBG4 und

der Gestaltungspläne ausserhalb dieser Zonen,

b. der Grundwasserschutzzonen,

c. der Baulinien gemäss § 96 PBG4,

d. der Gewässerabstandslinien gemäss § 67 PBG4,

e. der Waldabstandslinien gemäss § 66 PBG4,

f. der Waldgrenzen gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes vom 4. Okto-

ber 1991 über den Wald13.

1 OS 67, 369; Begründung siehe ABI 2012-07-13.

2 Inkrafttreten: 1. November 2012.

3 LS 230.

4 LS 700.1.

5 LS 704.1.

6 LS 910.1.

7 SR 211.432.2.

8 SR 211.432.21.

9 SR 211.432.261.

10 SR 510.625.

11 SR 510.626.

12 SR 746.1.

13 SR 921.0.

14 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABI 2016-07-15). In

Kraft seit 1. Januar 2018.

15 Fassung gemäss RRB vom 30. August 2017 (OS 72, 510; ABI 2017-09-15). In

Kraft seit 1. Januar 2018.

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