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704.11 KGEOIVOCGEOIOCGEO CH-ZH

Art. 9 : Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

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Art. 9

1 Geobasisdaten, die eigentümerverbindliche Beschlüsse ab-

bilden, werden so historisiert, dass jeder Rechtszustand mit hinreichen-

der Sicherheit und vertretbarem Aufwand innert nützlicher Frist rekons-

truiert werden kann.

2 Die Baudirektion legt in Zusammenarbeit mit den kantonalen

Fachstellen Grundsätze für die Historisierung fest.

Verfügbarkeit

F. Gewährleistung der Verfügbarkeit

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