704.11
KGEOIVOCGEOIOCGEO
CH-ZH
Art. 9 : Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)
Art. 9
1 Geobasisdaten, die eigentümerverbindliche Beschlüsse ab-
bilden, werden so historisiert, dass jeder Rechtszustand mit hinreichen-
der Sicherheit und vertretbarem Aufwand innert nützlicher Frist rekons-
truiert werden kann.
2 Die Baudirektion legt in Zusammenarbeit mit den kantonalen
Fachstellen Grundsätze für die Historisierung fest.
Verfügbarkeit
F. Gewährleistung der Verfügbarkeit