704.11
KGEOIVOCGEOIOCGEO
CH-ZH
Art. 8 : Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)
Art. 8
Enthalten die fachgesetzlichen Regelungen keine Bestim-
mungen über Zeitpunkt und Art der Nachführung, gibt die kantonale
Fachstelle ein Nachführungskonzept vor.