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704.11 KGEOIVOCGEOIOCGEO CH-ZH

Art. 8 : Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

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Art. 8

Enthalten die fachgesetzlichen Regelungen keine Bestim-

mungen über Zeitpunkt und Art der Nachführung, gibt die kantonale

Fachstelle ein Nachführungskonzept vor.

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