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KGEOIVOCGEOIOCGEO
CH-ZH
Art. 4 : Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)
Art. 4
1 Der Lage- und Höhenbezug der Geobasisdaten richtet sich
nach den für die amtliche Vermessung geltenden geodätischen Bezugs-
systemen.
2 Die eigentümerverbindlichen Geobasisdaten werden auf der
Grundlage der Informationsebene Liegenschaften der amtlichen Ver-
messung gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. f der Verordnung vom 18. November
1992 über die amtliche Vermessung erfasst. Soweit zweckmässig, gilt
dies auch für die behördenverbindlichen Geobasisdaten.
1. 1. 24-123
1
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Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)
3 Nach einer Erneuerung oder Transformation der Informations-
ebene Liegenschaften werden die Geobasisdaten gemäss Abs. 2 im
gleichen Verfahren auf die neuen Koordinaten eingepasst.
Beschreibungs-
sprache
Modellierung
C. Geodatenmodelle