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704.11 KGEOIVOCGEOIOCGEO CH-ZH

Art. 4 : Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

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Art. 4

1 Der Lage- und Höhenbezug der Geobasisdaten richtet sich

nach den für die amtliche Vermessung geltenden geodätischen Bezugs-

systemen.

2 Die eigentümerverbindlichen Geobasisdaten werden auf der

Grundlage der Informationsebene Liegenschaften der amtlichen Ver-

messung gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. f der Verordnung vom 18. November

1992 über die amtliche Vermessung erfasst. Soweit zweckmässig, gilt

dies auch für die behördenverbindlichen Geobasisdaten.

1. 1. 24-123

1

704.11

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

3 Nach einer Erneuerung oder Transformation der Informations-

ebene Liegenschaften werden die Geobasisdaten gemäss Abs. 2 im

gleichen Verfahren auf die neuen Koordinaten eingepasst.

Beschreibungs-

sprache

Modellierung

C. Geodatenmodelle

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