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704.11 KGEOIVOCGEOIOCGEO CH-ZH

Art. 3 : Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

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Art. 3

Die Baudirektion bezeichnet unter Mitwirkung der kanto- Datenqualität

nalen Fachstelle die für Geobasisdaten und Geometadaten verbind-

lichen Normen.

B. Geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen

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